Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts · Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
§ 24 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts
IX. Verhandlungen und Sitzungen. römisch neun. Verhandlungen und Sitzungen.
An einer Entscheidung des Gerichtshofes über eine mündliche Verhandlung (Hauptverhandlung) dürfen nur die Stimmführer teilnehmen, die bei der Verhandlung ununterbrochen anwesend waren.