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Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts · Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

§ 25 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts

IX. Verhandlungen und Sitzungen. römisch neun. Verhandlungen und Sitzungen.

Van krachtOfficiële tekst

Rechtsanwälte, die als Vertreter der Parteien auftreten, sowie die von Behörden als Vertreter entsendeten Organe haben bei Beginn der Verhandlung ihre Bevollmächtigung nachzuweisen, soweit diese nicht schon aus den Akten erhellt.