Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 · Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
§ 15 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Meldeverfahren.
Jedem Meldepflichtigen ist eine Bestätigung über die erfolgte Meldung nach dem Muster der Beilage 2 auszufolgen.