Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 · Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
§ 16 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Meldeverfahren.
Nach Ablauf der Meldefrist haben die Registrierungsbehörden Abschriften der Meldeblätter an die nach den früheren Wohnsitzen der Meldepflichtigen seit dem 13. März 1938 zuständigen Registrierungsbehörden zu übersenden.