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Verwaltergesetz 1952 · Verwaltergesetz 1952

§ 20 Verwaltergesetz 1952Öffentliche Aufsicht.

Van krachtOfficiële tekst

(1) Das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) kann in Wahrung öffentlicher Interessen Unternehmungen, für die öffentliche Verwalter nicht bestellt sind, unter öffentliche Aufsicht stellen. ( BGBl. Nr. 24/1950 .)

(2) Die Geschäftsführung dieser Unternehmungen hat der bestellten Aufsichtsperson alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Bücher und Korrespondenzen zu gewähren.