Verwaltergesetz 1952 · Verwaltergesetz 1952
§ 20 Verwaltergesetz 1952Öffentliche Aufsicht.
(1) Das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) kann in Wahrung öffentlicher Interessen Unternehmungen, für die öffentliche Verwalter nicht bestellt sind, unter öffentliche Aufsicht stellen. ( BGBl. Nr. 24/1950 .)
(2) Die Geschäftsführung dieser Unternehmungen hat der bestellten Aufsichtsperson alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Bücher und Korrespondenzen zu gewähren.