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Abkommen über Internationale Ausstellung · Abkommen über Internationale Ausstellungen

§ 21 Abkommen über Internationale Ausstellung

Artikel 21.

Van krachtOfficiële tekst

In einer internationalen Ausstellung darf zur Kennzeichnung einer Gruppe oder eines Unternehmens eine geographische Bezeichnung, die sich auf ein an der Ausstellung teilnehmendes Land bezieht, nur mit Genehmigung des Kommissars oder Delegierten dieses Landes verwendet werden.

Im Falle der Nichtteilnahme vertragschließender Länder werden entsprechende Verbote auf Antrag der beteiligten Regierungen von der Verwaltung der Ausstellung erlassen.