Abkommen über Internationale Ausstellung · Abkommen über Internationale Ausstellungen
§ 22 Abkommen über Internationale Ausstellung
Artikel 22.
Es gelten nur diejenigen Abteilungen einer Ausstellung als nationale und können dementsprechend bezeichnet werden, die unter einem Kommissar oder einem Delegierten errichtet sind, der gemäß den Artikeln 15 und 16 von der Regierung des die Ausstellung veranstaltenden oder an ihr teilnehmenden Landes ernannt ist.