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Verteilungsgesetz Polen · Verteilungsgesetz Polen

§ 29 Verteilungsgesetz PolenSonstiges Vermögen

B. Besondere Bestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

Zum sonstigen Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören nur, insoweit sie nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Grundvermögen und dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind:

1. Wirtschaftsgüter, die zum Vermögen eines Betriebes mit dem Sitz außerhalb Polens gehören;

2. Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen oder Forderungen aller Art;

3. Kunstgegenstände und Sammlungen von musealem Wert;

4. Hausrat.