Verteilungsgesetz Polen · Verteilungsgesetz Polen
§ 30 Verteilungsgesetz Polen
B. Besondere Bestimmungen
Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes ist für die unter § 29 Z. 1 genannten Wirtschaftsgüter nach § 26 zu ermitteln.
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B. Besondere Bestimmungen
Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes ist für die unter § 29 Z. 1 genannten Wirtschaftsgüter nach § 26 zu ermitteln.