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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1120 ABGBd) Veräußerung der Sache;

5) Auflösung des Bestandvertrages:

Van krachtOfficiële tekst

Hat der Eigenthümer das Bestandstück an einen Andern veräußert, und ihm bereits übergeben; so muß der Bestandinhaber, wenn sein Recht nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist (§. 1095), nach der gehörigen Aufkündigung dem neuen Besitzer weichen. Er ist aber berechtiget, von dem Bestandgeber in Rücksicht auf den erlittenen Schaden, und entgangenen Nutzen eine vollkommene Genugthuung zu fordern.