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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1121 ABGB

5) Auflösung des Bestandvertrages:

Van krachtOfficiële tekst

Bei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräußerung ist das Bestandrecht, wenn es in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, gleich einer Dienstbarkeit zu behandeln. Hat der Ersteher das Bestandrecht nicht zu übernehmen, so muß ihm der Bestandnehmer nach gehöriger Aufkündigung weichen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1917-01-01