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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1151 ABGBDienst- und Werkvertrag.

Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. Von Verträgen über Dienstleistungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag.

(2) Insoweit damit eine Geschäftsbesorgung (§ 1002) verbunden ist, müssen auch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag beobachtet werden.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1917-01-01