Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1151 ABGBDienst- und Werkvertrag.

Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. Von Verträgen über Dienstleistungen

En vigueurTexte officiel

(1) Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag.

(2) Insoweit damit eine Geschäftsbesorgung (§ 1002) verbunden ist, müssen auch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag beobachtet werden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1917-01-01