ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1165 ABGB2. Werkvertrag.
Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. Von Verträgen über Dienstleistungen
Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk persönlich oder unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1917-01-01