ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1166 ABGB
Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. Von Verträgen über Dienstleistungen
Hat derjenige, der die Verfertigung einer Sache übernommen hat, den Stoff dazu zu liefern, so ist der Vertrag im Zweifel als Kaufvertrag; liefert aber der Besteller den Stoff, im Zweifel als Werkvertrag zu betrachten.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1917-01-01