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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1430 ABGB

Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.

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Eben so wird von Handels- und Gewerbsleuten, welche mit ihren Abnehmern (Kunden) zu gewissen Fristen die Rechnungen abzuschließen pflegen, vermuthet, daß ihnen, wenn sie über die Rechnung aus einer späteren Frist quittirt haben, auch die früheren Rechnungen bezahlt seyn.