ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1431 ABGBZahlung einer Nichtschuld.
Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.
Wenn jemanden aus einem Irrthume, wäre es auch ein Rechtsirrthum, eine Sache oder eine Handlung geleistet worden, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat; so kann in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert, im zweyten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden.