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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1432 ABGB

Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.

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Doch können Zahlungen einer verjährten, oder einer solchen Schuld, welche nur aus Mangel der Förmlichkeiten ungültig ist, oder zu deren Eintreibung das Gesetz bloß das Klagerecht versagt, eben so wenig zurückgefordert werden, als wenn jemand eine Zahlung leistet, von der er weiß, daß er sie nicht schuldig ist.