ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1433 ABGB
Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.
Diese Vorschrift (§ 1432) kann aber auf den Fall, in dem eine minderjährige, eine nicht geschäftsfähige volljährige oder eine andere Person bezahlt hat, die nicht frei über ihr Eigentum verfügen kann, nicht angewendet werden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2018-07-01