ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1452 ABGBErsitzung.
Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.
Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand Andern übertragen; so heißt es ein ersessenes Recht, und die Erwerbungsart Ersitzung.