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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1456 ABGB

Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.

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Aus diesem Grunde können weder die dem Staatsoberhaupte als solchem allein zukommenden Rechte, z. B. das Recht, Zölle anzulegen, Münzen zu prägen, Steuern auszuschreiben, und andere Hoheitsrechte (Regalien) durch Ersitzung erworben, noch die diesen Rechten entsprechenden Schuldigkeiten verjährt werden.