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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1455 ABGBWelche Gegenstände.

Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.

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Was sich erwerben läßt, kann auch ersessen werden. Sachen hingegen, welche man vermöge ihrer wesentlichen Beschaffenheit, oder vermöge der Gesetze nicht besitzen kann; ferner Sachen und Rechte, welche schlechterdings unveräußerlich sind, sind kein Gegenstand der Ersitzung.