ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1455 ABGBWelche Gegenstände.
Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.
Was sich erwerben läßt, kann auch ersessen werden. Sachen hingegen, welche man vermöge ihrer wesentlichen Beschaffenheit, oder vermöge der Gesetze nicht besitzen kann; ferner Sachen und Rechte, welche schlechterdings unveräußerlich sind, sind kein Gegenstand der Ersitzung.