ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 353 ABGBEigenthum im objectiven Sinne.
Begriff des Eigenthumes;
Alles, was jemanden zugehöret, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigenthum.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Begriff des Eigenthumes;
Alles, was jemanden zugehöret, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigenthum.