ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 354 ABGBim subjectiven.
Begriff des Eigenthumes;
Als ein Recht betrachtet, ist Eigenthum das Befugniß, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkühr zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen.