ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 505 ABGBBestimmung in Rücksicht der Nutzungen;
Persönliche Dienstbarkeiten; insbesondere:
Wer also das Gebrauchsrecht einer Sache hat, der darf, ohne Rücksicht auf sein übriges Vermögen, den seinem Stande, seinem Gewerbe, und seinem Hauswesen angemessenen Nutzen davon ziehen.