ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 506 ABGB
Persönliche Dienstbarkeiten; insbesondere:
Das Bedürfniß ist nach dem Zeitpuncte der Bewilligung des Gebrauches zu bestimmen. Nachfolgende Veränderungen in dem Stande oder Gewerbe des Berechtigten geben keinen Anspruch auf einen ausgedehnteren Gebrauch.