ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 805 ABGB
Fünfzehntes Hauptstück Erwerb einer Erbschaft
Der Erbe kann die Erbschaft auch ausschlagen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2017-01-01
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Fünfzehntes Hauptstück Erwerb einer Erbschaft
Der Erbe kann die Erbschaft auch ausschlagen.