ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 806 ABGB
Fünfzehntes Hauptstück Erwerb einer Erbschaft
Der Erbe kann weder die Ausschlagung noch seine Erbantrittserklärung widerrufen noch seine unbedingte in eine bedingte Erbantrittserklärung ändern und sich die Errichtung des Inventars vorbehalten.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2017-01-01