ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 917 ABGBAllgemeine Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte
Nebenbestimmungen bey Verträgen:
Bei einem entgeltlichen Vertrage werden entweder Sachen mit Sachen, oder Handlungen, worunter auch die Unterlassungen gehören, mit Handlungen, oder endlich Sachen mit Handlungen und Handlungen mit Sachen vergolten.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1979-10-01