ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 917 ABGBAllgemeine Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte
Nebenbestimmungen bey Verträgen:
Bei einem entgeltlichen Vertrage werden entweder Sachen mit Sachen, oder Handlungen, worunter auch die Unterlassungen gehören, mit Handlungen, oder endlich Sachen mit Handlungen und Handlungen mit Sachen vergolten.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1979-10-01