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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 916 ABGB

Nebenbestimmungen bey Verträgen:

En vigueurTexte officiel

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben wird, ist nichtig. Soll dadurch ein anderes Geschäft verborgen werden, so ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen.

(2) Einem Dritten, der im Vertrauen auf die Erklärung Rechte erworben hat, kann die Einrede des Scheingeschäftes nicht entgegengesetzt werden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1917-01-01