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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Slowakei)

§ 12 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 12

Van krachtOfficiële tekst

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

Die Erledigung der Ersuchschreiben einschließlich der hiebei zu verwendenden Sprache richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dem das ersuchte Gericht angehört. Dieses Gericht hat jedoch bestimmt bezeichnete Verfahrensvorschriften des anderen Vertragsstaates anzuwenden, wenn hierum ersucht worden ist und die Anwendung dieser Vorschriften nicht Grundsätzen der Gesetzgebung des Staates widerspricht, dem es angehört.