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AktG · Aktiengesetz

§ 103 AktGZuständigkeit der Hauptversammlung

Erster Unterabschnitt Allgemeines

Van krachtOfficiële tekst

Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 16.

(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen.

(2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn dies der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß § 95 Abs. 5 seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat verlangt.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2009-08-01