§ 103 AktGZuständigkeit der Hauptversammlung
Erster Unterabschnitt Allgemeines
Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 16.
(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen.
(2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn dies der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß § 95 Abs. 5 seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat verlangt.
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- In Kraft seit 2009-08-01