§ 99 AktGSorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
ZWEITER ABSCHNITT Aufsichtsrat
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 84 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2009-08-01