§ 99 AktGSorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
ZWEITER ABSCHNITT Aufsichtsrat
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 84 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.
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- In Kraft seit 2009-08-01