§ 98a AktGGrundsätze für die Bezüge der Aufsichtsratsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften
ZWEITER ABSCHNITT Aufsichtsrat
In einer börsenotierten Gesellschaft sind die Vergütungspolitik und der Vergütungsbericht auch hinsichtlich der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu erstellen; dabei sind die §§ 78a bis 78e sinngemäß anzuwenden.