§ 15 StVGGebühren der Sachverständigen im Verfahren der Vollzugsbehörden
Zweiter Unterabschnitt Vollzugsbehörden, Aufsicht und innere Revision
Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren der Vollzugsbehörden Anspruch auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2018-05-25