§ 163 StVGErgänzende Bestimmungen
Zweiter Abschnitt EINRICHTUNGEN UND BEHÖRDEN DES VOLLZUGES DER MIT FREIHEITSENTZIEHUNG VERBUNDENEN VORBEUGENDEN MASSNAHMEN
Die §§ 11 bis 15 und 17 bis 19 gelten dem Sinne nach.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1975-01-01