§ 163 StVGErgänzende Bestimmungen
Zweiter Abschnitt EINRICHTUNGEN UND BEHÖRDEN DES VOLLZUGES DER MIT FREIHEITSENTZIEHUNG VERBUNDENEN VORBEUGENDEN MASSNAHMEN
Die §§ 11 bis 15 und 17 bis 19 gelten dem Sinne nach.
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- In Kraft seit 1975-01-01