§ 163 StVGErgänzende Bestimmungen
Zweiter Abschnitt EINRICHTUNGEN UND BEHÖRDEN DES VOLLZUGES DER MIT FREIHEITSENTZIEHUNG VERBUNDENEN VORBEUGENDEN MASSNAHMEN
Die §§ 11 bis 15 und 17 bis 19 gelten dem Sinne nach.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1975-01-01