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GebAG · Gebührenanspruchsgesetz

§ 17 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Zeugen

Van krachtOfficiële tekst

Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.