GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 17 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis
II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Zeugen
Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.