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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein)

§ 11 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 11

Van krachtOfficiële tekst

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer zwei- oder mehrseitiger Verträge, die zwischen beiden Staaten gelten oder gelten werden.

(2) Bestimmungen des inneren Rechtes eines der beiden Staaten, nach denen die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen des andern Staates im weiteren Ausmaß als in diesem Abkommen vorgesehen ist, bleiben unberührt.