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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein)

§ 10 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 10

Van krachtOfficiële tekst

(1) Ist ein Verfahren vor einem Gericht eines der beiden Staaten anhängig und wird die Entscheidung über den Gegenstand dieses Verfahrens im andern Staat voraussichtlich anzuerkennen sein, so hat ein später befaßtes Gericht dieses andern Staates die Durchführung eines Verfahrens über denselben Anspruch und zwischen denselben Parteien abzulehnen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 stehen der Erlassung von einstweiligen Verfügungen im andern Staat nicht entgegen.