§ 9 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung
Artikel 9
Die in den Artikeln 5, 7 Absatz 3 und 8 Absatz 2 erwähnten Urkunden bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 9
Die in den Artikeln 5, 7 Absatz 3 und 8 Absatz 2 erwähnten Urkunden bedürfen keiner Beglaubigung.