§ 3 Übereinkommen über die Legitimation durc
Artikel 3
Die Wirksamkeit einer nach den innerstaatlichen Bestimmungen des Heimatrechts des Vaters oder der Mutter eingetretenen Legitimation kann unter anderen Voraussetzungen, als im Artikel 2 vorgesehen, nicht verneint werden, auch nicht unter Berufung auf die öffentliche Ordnung.