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Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn) · Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)

§ 10 Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)

Artikel 10

Van krachtOfficiële tekst

Den zuzustellenden Schriftstücken ist eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen. Die Übersetzung muß entweder amtlich hergestellt oder von einem Dolmetsch, der in einem der beiden vertragschließenden Staaten amtlich bestellt ist, als richtig bestätigt sein; eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich.